Kategorie: Patientenrechte

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Ausführliche Patientenberatung ist Patientenrecht

Verschiedene Krebsthemen



Zu den Berichten, dass Ärzte entlassen werden, weil sie ihrer Beratungspflicht ausführlich nachkommen, erklärt die Patientenbeauftragte der Bundesregierung Helga Kühn-Mengel, MdB:

 

"Patienten können nur dann die für einen medizinischen Eingriff nötige Einwilligung geben, wenn sie über Risiken und Nutzen der Behandlung Bescheid wissen. Erfolgt diese Aufklärung nicht, ist der Eingriff nicht von einer wirksamen Einwilligung gedeckt und damit rechtswidrig.

 

Aus diesem Grund beschreiben die (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte und die Charta der Patientenrechte in Deutschland ausführlich die Aufklärungspflicht.

 

Danach muss der Patient, die Patientin durch Aufklärung in die Lage versetzt werden, beurteilen zu können, was die konkret vorgesehene Behandlung für ihn bzw. für sie persönlich bedeuten kann. Auf Fragen des Patienten hat der Arzt wahrheitsgemäß, vollständig und verständlich zu antworten.

 

Der Patient hat aber auch das Recht, auf die ärztliche Aufklärung zu verzichten und zu bestimmen, wen der Arzt außer ihm oder statt seiner informieren darf oder soll. Und selbstverständlich kann und darf der Patient eine ärztliche Zweitmeinung einholen.

 

Der Vorwurf, dass eine intensive Beratung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt, ist zynisch und läuft ins Leere, denn Patienten können schließlich nur dann Verantwortung für die eigene Gesundheit übernehmen, wenn sie über Risiken und Nutzen der Behandlung Bescheid wissen."

Pressemitteilung des BMGS vom 14.12.2004



Stärkung der Patientenautonomie: "Reformvorschläge mit unvertretbaren Risiken"

Verschiedene Krebsthemen


Göttinger Rechtswissenschaftler legt Studie vor – Öffentliche Rechtskontrolle bei Behandlungsabbruch

(pug) Die derzeit diskutierte Reform zur Stärkung der Patientenautonomie am Lebensende beinhaltet "unvertretbare Risiken für die betroffenen Patienten", die sich nur durch formelle und verfahrenstechnische Vorkehrungen abmildern lassen. Eine tatsächlich "aufgeklärte" Patientenverfügung bedarf insbesondere der fachkundigen medizinischen und rechtlichen Beratung; die Entscheidung über den Abbruch einer Behandlung darf nicht durch einen "Konsens" zwischen Arzt und Betreuer der öffentlichen Rechtskontrolle entzogen werden.